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Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Was Arbeitgeber erstatten können
Die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf, auch die Rechtsprechung muss sich immer wieder mit Einzelthemen beschäftigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung und erläutert, was Arbeitgeber Stand 2026 steuerfrei erstatten können.
Wann liegt ein beruflich veranlasster doppelter Haushalt vor?
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 und 3 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) wohnt.
Vorliegen eines eigenen Hausstands
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt
- das Innehaben einer Wohnung sowie
- eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Anforderungen an die Hauptwohnung
Wohnung in diesem Sinn sind Räumlichkeiten, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, dort einen eigenen Haushalt zu führen. Er muss die Wohnung aus eigenem Recht (z. B. als Eigentümer oder Mieter) oder aus einem abgeleiteten Recht (z. B. als Mitbewohner in einer vom Ehepartner/Lebensgefährte angemieteten Wohnung) nutzen. Es reicht z. B. nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt.
Der Arbeitnehmer muss sich an den Kosten dieses Haushalts finanziell beteiligen. Bagatellbeträge reichen nicht aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Nebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) tragen (BMF, Schreibens vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 101).
In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber die finanzielle Beteiligung nicht prüfen (bzw. nicht vom Arbeitnehmer bestätigen lassen):
- Hat der Arbeitnehmer Steuerklasse III, IV oder V, kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 113).
- Ist der Arbeitnehmer der einzige Bewohner der Wohnung, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, da der Arbeitnehmer in diesem Fall ohnehin alle Kosten trägt (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2025, Az. VI R 12/23).
Die Wohnung muss den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellen. Hierfür ist es erforderlich, dass er sich dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält. Gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte reichen nicht aus.
Praxistipps: Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz gilt:
- Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 113)
- Arbeitnehmer in anderen Steuerklassen müssen dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung oder -unterkunft am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 113). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer weitere Nachweise für das Vorliegen eines eigenen Hausstands und des Lebensmittelpunkts anfordern (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 114).
Die Hauptwohnung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG muss außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegen. Die Hauptwohnung muss so weit vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt sein, dass ein arbeitstägliches Pendeln nicht zumutbar ist.
- Nach Ansicht des BFH ist eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zumutbar (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2017, Az. VI R 31/16). Damit die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegt, muss sie somit außerhalb der genannten Fahrzeit von einer Stunde je Wegstrecke liegen.
- Die Finanzverwaltung lässt alternativ eine Prüfung anhand der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu. Beträgt diese mehr als 50 km (kürzeste Straßenverbindung), wird die doppelte Haushaltsführung anerkannt (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 103).
Anforderung an die Zweitwohnung
Die Zweitwohnung wiederum muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder zumindest in deren Nähe belegen sein. Diese Voraussetzung sieht der BFH als erfüllt an, wenn die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann.
- Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke ist unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten als zumutbar anzusehen.
- Die Finanzverwaltung lässt alternativ auch hier eine Prüfung anhand der Entfernung zwischen Zweitwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu: Beträgt diese Entfernung weniger als 50 km (kürzeste Straßenverbindung). wird die doppelte Haushaltsführung anerkannt (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, am angegebenen Ort).
An die Zweitwohnung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Nach H 9.11 „Zweitwohnung am Beschäftigungsort“ LStH 2025 kann es sich um eine Wohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft oder bei Soldaten die Unterkunft in der Kaserne handeln. Wie oft der Arbeitnehmer dort übernachtet, ist unerheblich (vgl. R 9.11 Abs. 1 S. 1 LStR).
Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Das Beziehen der Zweitwohnung ist beruflich veranlasst, wenn sie beim Wechsel des Beschäftigungsorts (z. B. aufgrund einer Versetzung) oder der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erfolgt. Eine berufliche Veranlassung liegt aber auch vor, wenn der Mitarbeiter seine Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung begründet, von der aus er seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben kann. Zusätzlich fordert die Finanzverwaltung, dass durch das Beziehen bzw. Beibehalten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt werden:
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet in München und wohnt in Gersthofen. Die tägliche Fahrt von Gersthofen nach München dauert etwa eine Stunde und zwanzig Minuten pro Strecke mit dem Auto. Durch eine Zweitwohnung in München reduziert sich seine Fahrtzeit von ursprünglich 80 auf lediglich 20 Minuten.
Lösung: Der Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen der Finanzverwaltung: Die Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen genutzt. Durch sie verkürzt sich die tägliche Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte um 3/4 auf 20 Minuten.
- Die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte muss weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte betragen.
- Die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte muss für eine Wegstrecke halbiert worden sein.
Wichtig: Alternativ lässt die Finanzverwaltung es zu, das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auch auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 104).
Welche Kosten darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten?
Liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, darf der Arbeitgeber die folgenden Mehraufwendungen steuerfrei erstatten.
Fahrtkosten
Fahrtkosten von der Hauptwohnung zur Zweitwohnung und umgekehrt zum Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung dürfen wie bei Dienstreisen steuerfrei erstattet werden.
- Bei Nutzung eines eigenen Kfz dürfen daher 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, z. B. Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Zusätzlich darf der Arbeitgeber eine wöchentliche Heimfahrt vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zur Hauptwohnung in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei erstatten; diese beträgt seit 01.01.2026 ab dem ersten Entfernungskilometer 0,38 Euro.
- Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Bahn oder Flugzeug), dürfen auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Besonderheit: Nutzung von Taxi
Der BFH hat entschieden, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel i. S. v. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG ist (BFH, Urteil vom 09.06.2022, Az. VI R 26/20). Daher kommt bei Benutzung eines Taxis nur die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer zum Ansatz.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen dürfen in den ersten drei Monaten wie bei Dienstreisen steuerfrei erstattet werden. Maßgebend ist dabei die tägliche Abwesenheit von der Hauptwohnung, nicht von der Zweitwohnung.
- Für angefangene Tage: 14 Euro
- Für volle Tage: 28 Euro
Ab dem vierten Monat können keine steuerfreien Pauschalen mehr gezahlt werden. Bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen von der Zweitwohnung (z. B. infolge von Urlaub, Krankheit) beginnt die dreimonatige Frist neu.
Übernachtungskosten
Die berücksichtigungsfähigen Übernachtungskosten für die Zweitwohnung sind im Inland monatlich auf 1.000 Euro begrenzt (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).
- Bei einer Eigentumswohnung können Kosten wie z. B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten bis zu diesem Höchstbetrag angesetzt werden.
- Bei einer angemieteten Wohnung sind Kosten wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21), Rundfunkbeitrag, Aufwendungen für Sondernutzung wie z. B. den Garten in den Höchstbetrag von 1.000 Euro einzubeziehen (Rz. 108 des BMF Schreibens vom 20.10.2020).
- Wichtig — Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes fallen nicht unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Unerheblich ist auch, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage/Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Ist eine Wohnungsmiete inkl. Stellplatz oder Garage vereinbart, muss ggf. eine Aufteilung durch Schätzung erfolgen.
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel
Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist, können neben den Übernachtungskosten steuerlich berücksichtigt werden und fallen nicht unter die 1.000-Euro-Grenze. Ist eine Wohnung möbliert angemietet, müssen die Miete für die Unterkunft und die Möblierung ggf. im Wege der Schätzung aufgeteilt werden.
Wichtig: Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten für die Zweitwohnung aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung tragen muss. Mietet z. B. der Ehegatte die Zweitwohnung, die der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nutzt, und trägt auch die Kosten hierfür, kann der Arbeitnehmer, der den doppelten Haushalt führt diese Kosten nicht bei sich als Werbungskosten ansetzen (vgl. BFH Urteil vom 09.09.2025, Az. VI R 16/23) – bzw. der Arbeitgeber kann sie nicht erstatten.
Die Finanzverwaltung hält Kosten für Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel) bis zu insgesamt von 5.000 Euro (inkl. MwSt) für angemessen (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 108). Bei höheren Kosten muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Zweitwohnung im Ausland
Ist die Zweitwohnung im Ausland belegen, sind die Kosten seit dem 01.01.2026 bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro berücksichtigungsfähig. Dieser Höchstbetrag gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkwohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder wenn deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind.
Hintergrund: Bis 2025 die Finanzverwaltung bei einer Zweitwohnung im Ausland auf die ortsübliche Miete eine durchschnittlichen 60 m² Wohnung am Ort der Zweitwohnung abgestellt. Der BFH hat dieser Begrenzung widersprochen
- bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung: Hier sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 09.08.2023, Az. VI R 20/21);
- wenn der (öffentliche) Arbeitgeber die Wohnung im Ausland den Arbeitnehmer für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz zugewiesen und als notwendig anerkannt hat. Hier sind die Kosten in tatsächlicher Höhe als notwendig anzuerkennen (BFH, Urteil vom 17.06.2025, Az. VI R 21/23).