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Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für PC, Tablet, Notebook etc.?

Ohne Technik geht so gut wie nichts. Doch wie können die Anschaffungskosten für die Hardware abgeschrieben werden? Lesen Sie die vier wichtigsten Abschreibungsarten.

Lineare Abschreibung

Grundsätzlich wird ein Wirtschaftsgut über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die amtliche Abschreibungstabelle legt die Nutzungsdauer von Computern, Tabletts, Notebooks sowie auch von Peripheriegeräten wie Drucker und Monitor auf drei Jahre fest. Damit wirken sich die Anschaffungskosten jährlich mit 33,33 % steuermindernd aus, im Jahr der Anschaffung muss zeitanteilig ab dem Datum der Inbetriebnahme gerechnet werden.

Beachten Sie: Insbesondere die lineare Abschreibung lässt sich gut mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kombinieren. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Das Besondere: Die 40 % können beliebig verteilt werden. Aufgrund der nur dreijährigen Nutzungsdauer von Computer & Co., sollte sie bei diesen Wirtschaftsgütern innerhalb der ersten beiden Jahre genutzt werden.

Degressive Abschreibung

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können mitunter auch degressiv abgeschrieben werden. Dabei wird jährlich ein fester Prozentsatz des Buchwerts abgeschrieben, was zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und niedrigeren Beträgen in Folgejahren führt.

Zuletzt war die degressive Abschreibung für Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 zulässig mit dem zweifachen der linearen Abschreibung, maximal 20 %. Für Anschaffungen ab dem 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 gibt es keine degressive Abschreibung. Für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 wurde sie vorübergehend wieder eingeführt, und zwar mit dem dreifachen Satz der linearen Abschreibung, begrenzt auf maximal 30 %.

Merke: Da bei einer dreijährigen Nutzungsdauer der lineare Abschreibungssatz 33,33 % beträgt, bringt die degressive Abschreibung für Computer etc. keine Vorteile.

Sofortabschreibung 

Das Bundesfinanzministerium lässt für Computerhardware und -software seit 2021 eine nur einjährige Nutzungsdauer zu. Damit kann die Hardware sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Merke: Da dies eine rein steuerliche Sonderregelung ist, würde sich beim Ausüben des Wahlrechts für handelsrechtlich Bilanzierungspflichtige eine Abweichung zwischen dem Ergebnis laut Handels- und Steuerrecht ergeben, mit dem möglichen Folgeproblem der Abgrenzung latenter Steuern.

Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut oder Poolabschreibung

Eine weitere steuerliche Spezialregelung, die aber auch handelsrechtlich in der Regel anerkannt wird, ist die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut. Dazu muss die Hardware selbstständig nutzbar sein und die Netto-Anschaffungskosten dürfen maximal
800 EUR betragen. Oftmals sind Hardwareteile aber nicht selbstständig nutzbar. Durch die einjährige Abschreibungsmöglichkeit wäre die selbstständige Nutzbarkeit obsolet, allerdings bestehen wie oben beschrieben die handelsrechtlichen Einschränkungen.

Beachten Sie: Für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis zu 1.000 EUR könnte auch eine sogenannte Poolabschreibung „ins Spiel“ kommen. Diese läuft fest über fünf Jahre und ist damit für Computer & Co., die eine Nutzungsdauer von drei Jahren haben, nur bedingt geeignet.