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Stichtag 19.6.2026: Pflicht für Widerrufsbutton im B2C-Onlinegeschäft
Künftig muss das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher direkt im Online-Shop per Knopfdruck ausgeübt werden können. Hierfür ist ein sogenannter Widerrufsbutton erforderlich. Online-Händler müssen diese technische Funktion bis zum 19.6.2026 umsetzen und ggf. auch ihre Widerrufs- und Datenschutzerklärung anpassen.
Betroffene Unternehmen
Die Pflicht gilt unabhängig von Unternehmensform und -größe für alle Fernabsatzverträge mit privaten Verbrauchern, die über einen Online-Shop oder eine App geschlossen werden.
Erleichterungen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Auch Kleinstunternehmen müssen die Widerrufsfunktion einführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen angeboten werden.
Konkrete Vorgaben
Verbraucher müssen eine leicht erkennbare Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung vorfinden. Diese Schaltfläche muss hervorgehoben und während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit verfügbar sein.
Außerdem müssen Eingabefelder bereitgestellt werden, in die der Verbraucher seinen Namen und Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags(teils) eingeben oder bestätigen kann.
Nach Eingabe dieser Daten muss der Verbraucher über eine Bestätigungsfunktion, z. B. mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“, den Widerruf absenden können.
Nach Eingang des Widerrufs ist der Online-Händler verpflichtet, unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung, etwa per E-Mail, zu versenden.
Beachten Sie: Auch wenn für Aboverträge bereits ein „Kündigungsbutton“ vorgeschrieben ist, besteht zusätzlich die Pflicht für einen „Widerrufsbutton“. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich:
Eine Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis für die Zukunft. Bei einem Widerruf sind die Leistungen grundsätzlich rückabzuwickeln. Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht nicht für alle Waren und Dienstleistungen gilt (§ 312g Abs. 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Praxistipp: Wer die neue Pflicht nicht bis zum 19.6.2026 umsetzt, riskiert Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie mögliche Bußgelder. Zudem besteht das Risiko, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und sich dadurch auf über ein Jahr verlängert.