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Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann ab 1. Juli 2026 widerrufen werden
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Das ändert sich zum 01.07.2026. Minijobber können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig mit Wirkung für die Zukunft beantragen. Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig.
Der schriftliche oder elektronische Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Eingangs und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung, also für die Zukunft, wenn die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung nicht widersprochen hat. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Werden mehrere Minijobs ausgeübt, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erklärt werden. Die Aufhebung der Befreiung gilt dann für alle Minijobs einheitlich und ist nur für die Zukunft möglich. Bei einer Mehrfachbeschäftigung hat die Einzugsstelle die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über die Aufhebung der Befreiung sowie deren Wirksamkeitszeitpunkt zu informieren.