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Blockierte Ladesäulen: So regeln Arbeitgeber Gebühren rechtssicher
Mit dem Ausbau betrieblicher Ladeinfrastruktur stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, wie begrenzte Ladepunkte sinnvoll gesteuert werden können. Eine Fair-Use-Regelung mit Blockierungsgebühr – also einer Gebühr für das überlange Belegen eines Ladepunkts nach Ladeende – kann ein wirksames Instrument sein, um Ladeplätze verfügbar zu halten, ohne den Dienstwagenvorteil auszuhöhlen.
Der rechtliche Rahmen einer Regelung
Arbeitsrechtlich bewegt sich eine solche Regelung im Spannungsfeld. Dienstwagen sind als Sachbezug und Vergütungsbestandteil einzuordnen, unterliegen aber auch der AGB-Kontrolle sowie der Mitbestimmung des Betriebsrats. Zivilrechtliche Entscheidungen zu Blockierungsgebühren an öffentlichen Ladesäulen zeigen, dass Blockierungsgebühren grundsätzlich zulässig sind, sofern sie transparent, verhältnismäßig und an einem legitimen Zweck – insbesondere dem Freihalten der Ladeinfrastruktur – ausgerichtet sind.
Dienstwagenüberlassung als Vergütungsbestandteil
Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung ist nach der Rechtsprechung des BAG ein Sachbezug und damit Teil der Arbeitsvergütung. Einschränkungen oder Modifikationen des Dienstwagenvorteils sind daher nicht beliebig möglich; sie unterliegen insbesondere den Grenzen des § 107 Abs. 2 GewO im Hinblick auf Sachlohn und Pfändungsfreigrenzen. Anwendbar ist auch die AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, da Dienstwagenklauseln in der Praxis regelmäßig vorformuliert sind. Sie unterfallen auch der inhaltlichen Kontrolle nach § 307 BGB, da Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind.
Die Privatnutzung des Dienstwagens ist damit Teil des Entgeltgefüges. Entzug oder wesentliche Einschränkung können Vergütungsfragen berühren und unter Umständen eine Änderungskündigung erforderlich machen.
AGB-Kontrolle von Dienstwagen- und Ladeordnungen
Arbeitsvertragliche Klauseln, Dienstwagenrichtlinien und Ladeordnungen sind regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ihre Wirksamkeit hängt maßgeblich von der Beachtung der arbeitsrechtlich geprägten AGB-Vorgaben ab:
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB muss gewahrt werden. Erforderlich ist:
- eine klare Definition von Ladeende und Blockierung,
- eine eindeutige Regelung der Karenzzeit,
- nachvollziehbare Angaben zu Gebührenhöhe und Berechnungsmechanik sowie
- eine konkrete Darstellung von Abrechnung und Verrechnung.
Daneben greift die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, die insbesondere eine unangemessene Benachteiligung ausschließt, einen strafähnlichen Charakter der Gebühr untersagt und verhindert, dass der Dienstwagenvorteil faktisch entwertet wird. Zugleich sind die Pfändungsschutzvorschriften des § 107 GewO und der §§ 850 ff. ZPO zu beachten. Die AGB-Kontrolle verläuft dabei zweistufig: Zunächst wird die Klausel am allgemeinen AGB-Recht gemessen, anschließend werden die Besonderheiten des Arbeitsrechts – insbesondere das strukturelle Ungleichgewicht im Arbeitsverhältnis – berücksichtigt.
Blockierungsgebühr als Nebenentgelt für Nutzungsverhalten
Die Blockierungsgebühr ist nicht Entgelt für den Dienstwagen, sondern ein Entgelt für bestimmtes Nutzungsverhalten – nämlich das pflichtwidrige Blockieren der Ladeinfrastruktur über eine definierte Karenzzeit hinaus.
Praxistipp: Arbeitsrechtlich kommt es daher darauf an, die Gebühr als eigenständige, verhaltensbezogene Entgeltkomponente zu konzipieren und sie nicht mit dem Dienstwagenvorteil zu vermengen. Zugleich darf die Ausgestaltung der Gebühr nicht dazu führen, dass der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigt, weil andernfalls Verstöße gegen § 107 Abs. 2 GewO drohen. Die Klausel selbst unterliegt den Maßstäben des § 307 BGB und muss insbesondere hinreichend klar und vorhersehbar sein, um nicht als überraschende oder intransparente AGB ausgestaltet zu sein.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Einführung einer Fair-Use-Regelung mit Blockierungsgebühr berührt typischerweise mehrere Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG.
- Die Nutzung der Ladepunkte, Parkregeln und die Freigabe der Ladeplätze nach Ladeende betreffen die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
- Die Verwendung von Lade- und Backend-Systemen zur Erfassung von Standzeiten, Nutzungsprofilen und Ladevorgängen löst aufgrund der Möglichkeit von Leistungs- und Verhaltenskontrollen die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus.
- Soweit die Gestaltung von Blockierungsgebühren und gegebenenfalls weiteren Kostenbelastungen Teil einer Systematik von Vorteilen und Belastungen aus Dienstwagen und Ladeinfrastruktur ist, kann zudem § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als Mitbestimmungstatbestand zu Fragen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze einschlägig sein. Gerade bei konzernweit einheitlichen Dienstwagen- oder Ladeordnungen kann dies die Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats begründen.
Gestaltungsprinzipien für Fair-Use- und Blockierungsgebühren
Legitimer Zweck und Verhältnismäßigkeit
Die Blockierungsgebühr muss sich an einem legitimen, sachlichen Zweck orientieren. Dieser liegt insbesondere in:
- der effizienten Nutzung knapper Ladepunkte,
- der Vermeidung von Dauerblockaden und
- der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des Fuhrparks.
An diesem Zweck ist die Höhe der Gebühr zu messen: Sie darf nicht als verdeckte Strafe erscheinen, sondern muss als angemessenes Entgelt für die mit der Blockierung verbundene Mehrbelastung und Opportunitätskosten ausgestaltet sein. Zivilgerichte haben Blockierungsgebühren an öffentlichen Ladesäulen als zulässig angesehen, wenn sie transparent kommuniziert werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung stehen. Diese Grundsätze lassen sich auf betriebliche Ladeinfrastruktur übertragen; dabei ist der arbeitsrechtliche Schutzstandard zusätzlich zu berücksichtigen.
Transparenz, Bestimmtheit und Karenzzeit
Eine wirksame arbeitsvertragliche oder dienstwagenbezogene Klausel zu Fair-Use-Regeln und Blockierungsgebühren erfordert Transparenz und Bestimmtheit:
- Klarzustellen ist insbesondere, wann ein Ladevorgang als beendet gilt – etwa wenn der vom Ladesystem angezeigte Ladezustand den vom Hersteller vorgesehenen maximalen Ladezustand erreicht hat oder eine vorgegebene maximale Ladezeit überschritten ist.
- Festgelegt werden muss die Länge einer praxisgerechten Karenzzeit nach Ladeende, nach deren Ablauf eine Blockierung anzunehmen ist.
- Weiter sind der maßgebliche Gebührensatz pro Zeiteinheit, etwa pro Minute oder pro Stunde, sowie ein Höchstbetrag je Ladevorgang zu definieren.
- Zudem ist zu beschreiben, wie die Abrechnung zeitlich und technisch erfolgt und ob eine Verrechnung mit Nettovergütung – unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen – stattfindet. Unklare oder lückenhafte Klauseln laufen Gefahr, aus Transparenzgründen an § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu scheitern.
Abrechnung, Verrechnung und Pfändungsschutz
Für die Abrechnung von Blockierungsgebühren kommen unterschiedliche Modelle in Betracht. Unternehmen können sich etwa für eine separate Abrechnung entscheiden, bei der die Gebühren dem Arbeitnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, oder die Verrechnung mit dem Nettoentgelt vorsehen.
Im Fall einer Verrechnung sind die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO und die Vorgaben des § 107 GewO strikt einzuhalten, um eine unzulässige Umwandlung von Geld- in Sachlohn beziehungsweise eine unzulässige Minderung des pfändbaren Entgeltteils zu vermeiden. Die Verrechnungsklausel selbst unterliegt ebenfalls der AGB-Kontrolle. Sie muss im Hinblick auf Fälligkeit, Umfang und Grenzen der Aufrechnung klar und gesetzeskonform formuliert sein.
Ausnahmen, Härtefälle und Ermessensausübung
Um eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB zu vermeiden, empfiehlt es sich, Ausnahme- und Härtefallregelungen vorzusehen. Solche Ausnahmen können insbesondere für technische Störungen der Ladeinfrastruktur, unvorhersehbare betriebliche Notfälle oder plötzliche Erkrankungen des Arbeitnehmers gelten. In diesen Fällen kann von der Blockierungsgebühr abgesehen werden.
Praxistipp: Die Entscheidung hierüber sollte einer klar bezeichneten Stelle – etwa dem Fuhrparkmanagement – übertragen werden und an eine pflichtgemäße Ermessensausübung geknüpft sein. Damit wird sichergestellt, dass die Regelung nicht starr wirkt und atypische Sachverhalte einzelfallbezogen berücksichtigt werden können, ohne das Gesamtsystem der Fair-Use-Steuerung infrage zu stellen.
Datenschutz und technische Einrichtungen
Die Erfassung und Auswertung von Ladevorgängen – insbesondere von Zeitpunkten, Nutzeridentitäten und Zuordnung zu Ladepunkten – erfolgt regelmäßig über digitale Systeme und unterliegt damit sowohl der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch arbeitsverfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere kann der Einsatz solcher technischen Einrichtungen, soweit sie objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen.
Wichtig: Es ist erforderlich, die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten, Speicherdauer und Löschfristen klar zu regeln; soweit erforderlich, sind ergänzende Betriebsvereinbarungen zu technischen Einrichtungen und Datenverarbeitung zu schließen.
Muster für Regelung zur Fair-Use- und Blockierungsgebühr
Die folgende Musterklausel ist für die Aufnahme in einen Arbeitsvertrag beziehungsweise eine Dienstwagenvereinbarung konzipiert; sie kann um einen Verweis auf eine Betriebsvereinbarung „Dienstwagen und Ladeinfrastruktur“ ergänzt werden.
Musterklausel – Nutzung der betrieblichen Ladeinfrastruktur und Fair-Use-/Blockierungsgebühr
§ 1 Bereitstellung von Ladepunkten
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für das ihm überlassene elektrisch betriebene Dienstfahrzeug (nachfolgend „Dienstwagen“) nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Ladepunkte auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Ein Anspruch auf die jederzeitige Verfügbarkeit eines bestimmten Ladepunkts oder einer bestimmten Ladeleistung besteht nicht.
§ 2 Fair-Use-Grundsätze
Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist eine begrenzte Ressource. Sie dient der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit des Fuhrparks und der Nutzung durch alle berechtigten Nutzer. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Ladepunkte nur für den Zeitraum zu belegen, der für den Ladevorgang erforderlich ist, und den Ladepunkt nach Beendigung des Ladevorgangs innerhalb der nachfolgenden Regelungen freizugeben.
§ 3 Ladeende und Blockierung
- Ein Ladevorgang gilt als beendet, wenn der vom Ladesystem angezeigte Ladezustand des Dienstwagens den vom Hersteller vorgesehenen maximalen Ladezustand erreicht hat oder die vom Arbeitgeber vorgegebene maximale Ladezeit von … (z. B. vier Stunden) überschritten ist.
- Eine Blockierung liegt vor, wenn der Dienstwagen nach Ladeende gemäß Abs. 1 weiterhin am Ladepunkt angeschlossen bleibt und dadurch die Nutzung des Ladepunkts durch andere berechtigte Nutzer verhindert oder wesentlich erschwert wird.
§ 4 Karenzzeit
Nach Ladeende gemäß Ziff. 3 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen innerhalb einer Karenzzeit von … (z. B. 60 Minuten) vom Ladepunkt zu entfernen. Innerhalb dieser Karenzzeit wird keine Blockierungsgebühr erhoben.
§ 5 Blockierungsgebühr (Fair-Use-Gebühr)
- Überschreitet der Arbeitnehmer die Karenzzeit gemäß Ziff. 4 schuldhaft, ist der Arbeitgeber berechtigt, für die darüber hinausgehende Standzeit eine Blockierungsgebühr zu erheben.
- Die Blockierungsgebühr beträgt … Euro (z. B. 0,05 Euro) je Minute überschießender Standzeit oder … Euro (z. B. 3,00 Euro) je angefangener 60-Minuten-Periode überschießender Standzeit, höchstens jedoch … Euro (z. B. 12,00 Euro) je Ladevorgang.
- Die jeweils geltenden Beträge ergeben sich aus der vom Arbeitgeber bekannt gemachten Dienstwagen- und Ladeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen der Beträge werden dem Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
§ 6 Abrechnung und Verrechnung
- Die Blockierungsgebühren werden auf Grundlage der durch das Ladesystem erfassten Daten, insbesondere Beginn und Ende des Ladevorgangs sowie Standzeiten am Ladepunkt, monatlich abgerechnet. Der Arbeitnehmer erhält hierüber eine Übersicht.
- Fällige Blockierungsgebühren können vom Arbeitgeber mit Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Auszahlung von Nettoarbeitsentgelt verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und insbesondere die Pfändungsfreigrenzen gewahrt werden. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers bleiben unberührt.
§ 7 Ausnahmen und Härtefälle
- Der Arbeitgeber sieht von der Erhebung einer Blockierungsgebühr ab, wenn die Überschreitung der Karenzzeit auf Umstände zurückzuführen ist, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere technische Störungen der Ladeinfrastruktur, unvorhersehbare betriebliche Notfälle oder plötzliche Erkrankung.
- Der Arbeitnehmer hat solche Umstände unverzüglich der zuständigen Stelle, z. B. dem Fuhrparkmanagement, zu melden.
- Über das Absehen von der Gebühr entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 8 Pflichten des Arbeitnehmers und arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Der Arbeitnehmer muss die betriebliche Ladeinfrastruktur schonend behandeln und die Fair-Use-Regeln einhalten.
- Die Erhebung einer Blockierungsgebühr steht neben den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Wiederholte oder grobe Verstöße gegen diese Regelungen können unabhängig von der Erhebung einer Blockierungsgebühr arbeitsrechtliche Maßnahmen, insbesondere Abmahnung, in schwerwiegenden Fällen Kündigung, nach sich ziehen.
§ 9 Datenerhebung und Datenschutz
- Zur Durchführung dieser Regelung erhebt und verarbeitet der Arbeitgeber die für den Ladevorgang erforderlichen Daten, insbesondere Identifikationsdaten des Nutzers, Ladepunkt, Beginn und Ende des Ladevorgangs sowie Standzeiten am Ladepunkt. Die Daten werden ausschließlich zur Abrechnung der Ladevorgänge und Blockierungsgebühren, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Ladeinfrastruktur sowie zur Durchsetzung dieser Vereinbarung verwendet und im Übrigen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen behandelt. Näheres ergibt sich aus den dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Datenschutzinformationen.
- Soweit der Einsatz technischer Einrichtungen zur Erfassung und Auswertung dieser Daten mitbestimmungspflichtig ist, erfolgt er auf Grundlage der hierfür abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.
§ 10 Verhältnis zum Dienstwagenvorteil
Die Regelungen dieser Vorschrift berühren nicht die arbeitsvertragliche Zusage der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug. Die Blockierungsgebühr stellt kein Entgelt für die Nutzung des Dienstwagens dar, sondern eine gesonderte Zahlung für das pflichtwidrige Blockieren der betrieblichen Ladeinfrastruktur.
§ 11 Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen
Soweit zu Dienstwagen und/oder zur Nutzung der betrieblichen Ladeinfrastruktur Betriebsvereinbarungen bestehen, gehen deren Regelungen dieser Klausel vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Im Übrigen gelten diese Bestimmungen ergänzend.
… …
Ort, Datum Unterschriften
Exkurs: „Lange Standzeit“ an öffentlichen Ladesäulen
Auch das zu lange Parken („Lange Standzeit“) an öffentlichen Ladesäulen durch den E-Dienstwageninhaber kann entsprechend obiger Regeln sanktioniert werden.
Der Fokus der folgenden Musterklausel liegt nicht auf dem Betriebsgelände, sondern auf der Nutzung der öffentlichen Infrastruktur durch den Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstwagen-Leasing. Die Sanktion erfolgt als Zahlung des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gegebenenfalls mit dem Lohn verrechnen kann.
Musterklausel – Nutzung der öffentlichen Ladeinfrastruktur und Fair-Use-/Blockierungsgebühr
§ 1 Nutzung öffentlicher Ladepunkte
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für das ihm überlassene elektrisch betriebene Dienstfahrzeug (nachfolgend „Dienstwagen“) die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Ladepunkte zur Verfügung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, öffentliche Ladepunkte nur nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten und der jeweiligen AGB des Ladepunktbetreibers zu nutzen. Ein Anspruch auf die jederzeitige Verfügbarkeit eines bestimmten öffentlichen Ladepunkts besteht nicht.
§ 2 Fair-Use-Grundsätze an öffentlichen Ladestationen
Öffentliche Ladepunkte sind eine begrenzte Ressource mit dem primären Ziel der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit für alle Nutzer. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den öffentlichen Ladepunkt nur für den Zeitraum zu belegen, der für den Ladevorgang erforderlich ist, und den Ladepunkt nach Beendigung des Ladevorgangs innerhalb der nachfolgenden Regelungen freizugeben.
§ 3 Ladeende und Blockierung an öffentlichen Stellen
- Ein Ladevorgang gilt als beendet, wenn der vom Ladesystem angezeigte Ladezustand des Dienstwagens den vom Hersteller vorgesehenen maximalen Ladezustand erreicht hat oder die vom jeweiligen Ladepunktbetreiber vorgegebene maximale Ladezeit, z. B. 240 Minuten für AC-Laden oder 120 Minuten für DC-Laden, überschritten ist.
- Eine Blockierung liegt vor, wenn der Dienstwagen nach Ladeende gemäß Abs. 1 weiterhin am öffentlichen Ladepunkt angeschlossen bleibt und dadurch die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer verhindert oder wesentlich erschwert wird.
§ 4 Karenzzeit an öffentlichen Ladestationen
Nach Ladeende gemäß Ziff. 3 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen innerhalb einer Karenzzeit von 60 Minuten vom öffentlichen Ladepunkt zu entfernen. Innerhalb dieser Karenzzeit wird keine Blockierungsgebühr vom Ladepunktbetreiber erhoben.
§ 5 Blockierungsgebühr (Fair-Use-Gebühr) an öffentlichen Stellen
- Überschreitet der Arbeitnehmer die Karenzzeit gemäß Ziff. 4 schuldhaft, resultiert dies aus einer vom Arbeitnehmer verantworteten Verzögerung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer für die vom Ladepunktbetreiber erhobene Blockierungsgebühr vollumfänglich in Haftung zu nehmen.
- Die vom Arbeitnehmer zu erstattende Gebühr entspricht der vom Ladepunktbetreiber erhobenen Gebühr, typischerweise 0,10 Euro je Minute überschießender Standzeit, z. B. EnBW, Shell Recharge, Maingau, oder 0,05 Euro je Minute, z. B. Entega, Hamburger Energiewerke, höchstens jedoch 12,00 Euro je Ladevorgang.
- Die jeweils geltenden Beträge ergeben sich aus der vom jeweiligen öffentlichen Ladepunktbetreiber bekannt gemachten Preisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Abrechnung und Verrechnung
- Die Blockierungsgebühren werden auf Grundlage der durch das Ladesystem erfassten Daten, Beginn und Ende des Ladevorgangs sowie Standzeiten, monatlich abgerechnet. Der Arbeitnehmer erhält hierüber eine Übersicht.
- Fällige Blockierungsgebühren können vom Arbeitgeber mit Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Auszahlung von Nettoarbeitsentgelt verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und insbesondere die Pfändungsfreigrenzen gewahrt werden. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers bleiben unberührt.
§ 7 Ausnahmen und Härtefälle
- Der Arbeitgeber sieht von der Erhebung einer Verrechnung der Blockierungsgebühr ab, wenn die Überschreitung der Karenzzeit auf Umstände zurückzuführen ist, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere technische Störungen der öffentlichen Ladeinfrastruktur, unvorhersehbare betriebliche Notfälle, Vandalismus oder plötzliche schwere Erkrankung.
- Der Arbeitnehmer hat solche Umstände unverzüglich der zuständigen Stelle, z. B. dem Fuhrparkmanagement, und – sofern möglich – dem Ladepunktbetreiber zu melden.
- Über das Absehen von der Gebühr entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 8 Pflichten des Arbeitnehmers und arbeitsrechtliche Konsequenzen
- Der Arbeitnehmer muss die öffentliche Ladeinfrastruktur schonend behandeln und die Fair-Use-Regeln der jeweiligen Anbieter einhalten.
- Die Erstattung einer Blockierungsgebühr steht neben den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Wiederholte oder grobe Verstöße gegen diese Regelungen, z. B. regelmäßiges „Parken“ an der Ladesäule, können unabhängig von der Erstattung arbeitsrechtliche Maßnahmen, insbesondere Abmahnung, in schwerwiegenden Fällen Kündigung, nach sich ziehen.
§ 9 Datenerhebung und Datenschutz
- Zur Durchführung dieser Regelung erhebt und verarbeitet der Arbeitgeber die für den Ladevorgang erforderlichen Daten, Identifikationsdaten des Nutzers, Ladepunkt, Beginn und Ende des Ladevorgangs sowie Standzeiten.
- Die Daten werden ausschließlich zur Abrechnung der Ladevorgänge und Blockierungsgebühren, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs sowie zur Durchsetzung dieser Vereinbarung verwendet.
- Soweit der Einsatz technischer Einrichtungen zur Erfassung und Auswertung dieser Daten mitbestimmungspflichtig ist, erfolgt er auf Grundlage der hierfür abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.
§ 10 Verhältnis zum Dienstwagenvorteil
Die Regelungen dieser Vorschrift berühren nicht die arbeitsvertragliche Zusage der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug. Die Blockierungsgebühr und deren Erstattung stellt kein Entgelt für die Nutzung des Dienstwagens dar, sondern eine gesonderte Zahlung für das pflichtwidrige Blockieren der öffentlichen Ladeinfrastruktur.
§ 11 Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen
Soweit zu Dienstwagen und/oder zur Nutzung der öffentlichen Ladeinfrastruktur Betriebsvereinbarungen bestehen, gehen deren Regelungen dieser Klausel vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Im Übrigen gelten diese Bestimmungen ergänzend.
… …
Ort, Datum Unterschriften
Wichtig: Die Formulierung orientiert sich am obigen Muster, berücksichtigt jedoch die spezifischen Regelungen der großen Anbieter, z. B. EnBW, Shell Recharge und Maingau. Zudem berücksichtigt die Formulierung das Urteil des AG Karlsruhe; dieses bestätigt die Angemessenheit von Gebühren bis maximal zwölf Euro (AG Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, Az. 6 C 184/23).
Weiterführende Hinweise
Musterklausel: Nutzung der betrieblichen Ladeinfrastruktur und Fair-Use-/Blockierungsgebühr (Stand: Juli 2026)
Musterklausel: Nutzung der öffentlichen Ladeinfrastruktur und Fair-Use-/Blockierungsgebühr (Stand: Juli 2026)