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Betriebsrente: Keine ermäßigte Besteuerung für Einmalauszahlung bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts
Beim Zufluss zusammengeballter Einkünfte kann eine Besteuerung nach der Fünftelregelung zum Tragen kommen – allerdings nicht, wenn bereits bei Vereinbarung einer Betriebsrente ein Kapitalwahlrecht auf Einmalauszahlung vereinbart wurde. So hat es zumindest das Finanzgericht Münster entschieden.
Hintergrund
Nach der Fünftelregelung (§ 34 Einkommensteuergesetz (EStG)) können außerordentliche Einkünfte so besteuert werden, als ob man sie gleichmäßig verteilt über die kommenden fünf Jahre erhalten hätte. Das trifft zum Beispiel auf Entschädigungen oder Abfindungen zu, die innerhalb eines Jahres ausgezahlt werden. Die Krux besteht darin, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Einmalzahlung und atypischer, außerordentlicher Vorgang. Daran scheiterte folgender Fall vor dem Finanzgericht Münster:
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hatte im Jahr 2005 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, einen Teil ihres Gehalts in eine Direktversicherung umzuwandeln. Die abgeschlossene Versicherung sah nach einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren eine lebenslängliche Rente vor – oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung. Dieses Wahlrecht übte die Klägerin im Jahr 2019 aus und erhielt eine Einmalzahlung von rund 44.500 EUR.
Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Sowohl der Einspruch dagegen als auch die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatten keinen Erfolg.
Für eine begünstigte Besteuerung fehlte es den Richtern an der Außerordentlichkeit, da das Kapitalwahlrecht bereits beim Abschluss der Direktversicherung vereinbart wurde. Dadurch liege kein atypischer Vorgang vor.
Beachten Sie: Im Jahr 2020 hatte der Bundesfinanzhof ebenfalls über die Einmalauszahlung aus einer Direktversicherung entschieden. Damals lag der Sachverhalt anders: Die Direktversicherung wurde vorzeitig aufgrund finanzieller Probleme des Arbeitnehmers gekündigt und ausgezahlt. Das damals zuständige Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah darin einen atypischen Vorgang, da eine Auszahlung vor Erreichen der Altersgrenze nicht dem üblichen Ablauf entspreche. Nach Ansicht der Bundesrichter bedürfe es allerdings umfassender statistischer Daten, um solch eine Einmalzahlung steuerlich beurteilen zu können.
Praxistipp: Es bleibt zu beobachten, ob die zugelassene Revision gegen das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Münster eingelegt wird und der Bundesfinanzhof damit erneut die Gelegenheit hat, über die Außerordentlichkeit bei der Einmalzahlung von Betriebsrenten zu entscheiden.
Quelle
FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, Az. 1 K 1990/22 E und Newsletter November 2023 vom 15.11.2023 mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 24/19
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