Blog 2024 05 änderungsbefugnis

Eingeschränkte Änderungsbefugnis für das Finanzamt bei übersehenen Angaben des Steuerzahlers

Beschränkt sich die Fallbearbeitung im Veranlagungsverfahren auf Risikohinweise des Risikomanagementsystems und werden der Steuererklärung beigefügte Unterlagen außer Acht gelassen, liegt kein versehentliches Übersehen vor, das eine Bescheidberichtigung als offenbare Unrichtigkeit rechtfertigen würde, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Hintergrund: Rechtskräftige Steuerbescheide können nur geändert werden, wenn die Abgabenordnung dafür eine Korrekturvorschrift bereithält. Eine davon ist eine Änderung aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 Abgabenordnung (AO)). Bei Änderungen zuungunsten des Steuerzahlers ist das Finanzamt besonders an einer Korrekturmöglichkeit interessiert. Allerdings muss sich auch das Finanzamt an die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit halten. Eine solche liegt nur bei erkennbaren „mechanischen“ Fehlern vor, wie z. B. bei Eingabe- oder Übertragungsfehlern, die auf einem Versehen und nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen. Hier der aktuelle Streitfall:

Sachverhalt

Ein Pilot, der im Streitjahr erst bei einer deutschen und dann bei einer irischen Fluggesellschaft angestellt war, hatte seinen ausländischen Arbeitslohn in der elektronischen Steuererklärung in der Anlage N-AUS in eine Zeile mit der Überschrift „abzgl. darin enthaltener nach ausländischem Recht steuerpflichtiger und nach dt. Recht steuerfreier Arbeitslohn“ eingetragen. Das elektronische Formular bildete aber eine Summe bzw. Differenz von 0 EUR und übertrug diesen Nullwert in die Anlage N. Zur Steuererklärung reichte er als Anlage eine Übersicht über die in Irland erzielten Einkünfte ein. Das Finanzamt hatte den Nullwert ungeprüft übernommen. Die Steuererklärung wurde nur oberflächlich geprüft anhand der vom Risikomanagementsystem ausgesteuerten Prüffälle, für den infrage stehenden Fehler gab es keinen Prüfhinweis. Erst bei der zweiten nachfolgenden Bescheidänderung wegen anderer Sachverhalte kam der Hinweis, dass zu prüfen sei, ob der Arbeitslohn zu Recht steuerfrei belassen worden sei – dieser Hinweis blieb unbeachtet. Später kam es nochmals in anderer Angelegenheit zu einer Einspruchsentscheidung, in welcher das Finanzamt nun den steuerfreien irischen Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt unter Hinweis auf § 129 AO miteinbezog.

Den dagegen nochmals eingelegten Einspruch wies das Finanzamt ab, die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg lohnte sich allerdings. Das Gericht hielt den nachträglichen Ansatz des steuerfreien Arbeitslohns für nicht zulässig, da keine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen habe.

Beachten Sie: Das Finanzamt bleibt auch bei Einsatz eines Risikomanagementsystems zur Ermittlung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände verpflichtet.

Praxistipp: Um dem Finanzamt die Möglichkeit zu geben, besondere Steuersachverhalte prüfen und „erkennen“ zu können, sollten durchaus Erläuterungen und Anlagen zur Steuererklärung eingereicht werden – mindestens die anhand der zwischen Finanzverwaltung und Steuerberaterkammern vereinbarten „Empfehlungen zur Belegvorlage“. Für die Anlage N-AUS sind hier entsprechende Nachweise „gefordert“. Wenn diese vom zuständigen Sachbearbeiter nicht beachtet werden, kann dieses Versehen nicht dem Steuerzahler angelastet werden. 

Quelle

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2023, Az. 16 K 16015/23, rkr.; „Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab Veranlagungszeitraum 2017“

2 Min. Lesedauer

vor 8 Monaten veröffentlicht