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Feier des Arbeitgebers zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers ist kein Arbeitslohn

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen. Das hat der BFH entschieden und so eine wichtige Frage geklärt.

Finanzverwaltung unterscheidet in Geburtstagsfeier und Verabschiedung

Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 2 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

BFH sieht Empfang als eigenbetriebliche Feierlichkeit

Im Urteilsfall fand die Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers statt und wurde von diesem organisiert und finanziert. Neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden wurde auch der Nachfolger eingeführt. Unter den ca. 300 geladenen Gästen waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden. Der Lohnsteueraußenprüfer hat den Arbeitgeber wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs in Haftung genommen.

Zu Unrecht, sagt der BFH und stellt sich dabei gegen die Ansicht der Finanzverwaltung: Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Diese Vorteile sind “bloßer Reflex” der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit. Das gilt, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier – wie bei einer Verabschiedung in den Ruhestand – gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber die Einladung ausgesprochen hat (BFH, Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24).