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Neue Verwaltungsregeln zur „Beweiskraft der Buchführung“
In der Abgabenordnung gibt es einen Paragrafen über die „Beweiskraft der Buchführung“. Da diese Vorschrift geändert wurde, gibt es auch neue Auslegungsvorschriften dazu. Eine Verschärfung ergibt sich vor allem, wenn elektronische Daten nicht ordnungsgemäß vorgehalten werden.
Vermutung der Ordnungsmäßigkeit
Wer seine Buchführung und seine Aufzeichnungen so ausgestaltet, dass sie formal ordnungsmäßig sind, der darf davon ausgehen, dass das Finanzamt das Buchhaltungsergebnis als sachlich richtig wertet und für die Besteuerung verwendet (§ 158 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Die Buchhaltung ist oft sehr komplex – sollten sich hier doch einzelne Fehler einschleichen, kann sie dennoch als ordnungsgemäß gelten, sofern das Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls diesen Schluss zulässt. Die Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder sich mehrere unwesentliche Fehler summieren.
Verlust der Wirksamkeitsvermutung
Auch wenn es formal nichts Gravierendes zu bemängeln gibt, verliert die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung ihre Wirksamkeit, soweit es nach einer Verprobung oder anderen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verschärfend wurde nun geregelt, dass die Ordnungsmäßigkeit auch dann abgesprochen werden kann, wenn aufbewahrungspflichtige digitale Unterlagen nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen, sprich nicht im geforderten Datenformat, zur Verfügung gestellt werden.
Folgen der Nicht-Ordnungsmäßigkeit
Buchführungsmängel berechtigen grundsätzlich zu Hinzuschätzungen, allerdings muss die Finanzverwaltung moderat schätzen. Die Mängel sind sachlich zu gewichten und berechtigen nur in Extremfällen zu einer Vollschätzung. In minder schweren Fällen sind Fehler nur zu korrigieren, soweit die Beanstandungen reichen.
Praxistipp: Die Änderungen unterstreichen die wichtige Bedeutung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Hier sei auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) hingewiesen, die ebenfalls erst vor Kurzem in Teilen geändert wurden.