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Steuerfreie Sachbezüge: Die alternative zur Gehaltserhöhung

Sachbezüge sind ein wirkungsvolles Instrument zur Nettolohnoptimierung. Sie ermöglichen Mitarbeitenden eine spürbare Einkommensverbesserung, ohne dass die Brutto-Personalkosten im gleichen Umfang steigen. Voraussetzung ist die korrekte Anwendung der steuerlichen Vorgaben sowie die strikte Einhaltung der jeweiligen Freigrenzen und formalen Anforderungen. Nachfolgend eine kompakte Übersicht der wichtigsten steuerlich begünstigten Sachbezüge.

50-Euro-Freigrenze
Arbeitgeber können monatlich Sachleistungen bis 50 Euro (600 Euro jährlich) steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig. Eine Barauszahlung ist unzulässig, die Leistung muss als echter Sachbezug erfolgen (z. B. Gutscheinsysteme). Geldersatzlösungen sind nicht begünstigt.

Essenszuschuss
Arbeitgeber können bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag als Essenszuschuss leisten. Der Sachbezugswert beträgt 4,57 Euro, der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss 3,10 Euro. Der Sachbezugswert kann pauschal mit 25 % versteuert oder als Eigenanteil vom Mitarbeitenden getragen werden. Diese Regelung eignet sich insbesondere für Kantinen- und Gutscheinsysteme.

Mobilitätsbudget
Das Deutschlandticket kostet seit 2026 monatlich 63 Euro. Arbeitgeber können den Betrag vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen (756 Euro jährlich). Bei einem Zuschuss von mindestens 25 % beteiligt sich der Staat zusätzlich mit 5 %, wodurch sich der Eigenanteil des Mitarbeitenden auf 44,10 Euro reduziert. Das Mobilitätsbudget ist ein modernes, attraktives Vergütungsinstrument.

Erholungsbeihilfe
Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber versteuert werden und sind für Mitarbeitende steuerfrei. Die jährlichen Höchstbeträge betragen 156 Euro je Arbeitnehmer, 104 Euro für Ehe- oder Lebenspartner sowie 52 Euro pro Kind. Die Leistungen müssen zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen verwendet und dokumentiert werden.

Internetpauschale
Bis zu 50 Euro monatlich (600 Euro jährlich) können als Internetpauschale gewährt werden. Der Arbeitgeber trägt 25 % Pauschalsteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, der Betrag ist für Mitarbeitende steuerfrei. Die Pauschale darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen und ist unabhängig von Arbeitsort und Nutzungsart (privat oder beruflich) möglich.

Gesundheitsförderung
Für zertifizierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können jährlich bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Es handelt sich um eine Freigrenze: Nur der übersteigende Betrag wird steuer- und beitragspflichtig. Voraussetzung ist die Zertifizierung nach dem GKV-Leitfaden Prävention gemäß §§ 20, 20b SGB V.

Wichtiger Hinweis
Sachbezüge dürfen ausschließlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist unzulässig und führt zum Verlust der Steuerbegünstigung.

Gesamtbetrachtung
Die genannten Sachbezüge können parallel genutzt werden. Pro Mitarbeiter sind bis zu 780 Euro netto steuerfrei und zusätzlich bis zu 11.016 Euro netto pauschalversteuert pro Jahr möglich. Richtig strukturiert bieten Sachbezüge ein erhebliches Optimierungspotenzial für moderne Vergütungssysteme und eine nachhaltige Steigerung der Arbeitgeberattraktivität.